Satzung
Förderverein Gedenkstätte Berlin‑Hohenschönhausen e.V.
(Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 27.November 2003 beschlossen und auf der
Ordentlichen Mitgliederversammlung am 15. März 2004 gemäß den Auflagen des Registergerichts und
der Finanzbehörde geändert.)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Förderverein Gedenkstätte Berlin‑Hohenschönhausen
und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt
er den Zusatz e.V. Der Verein hat seinen Sitz. in Berlin.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein setzt sich zur Aufgabe, die Gedenkstätte Berlin‑Hohenschönhausen
als zentralen Ort der Auseinandersetzung mit der kommunistischen Diktatur in
Ostdeutschland und kulturelles Denkmal von gesamtstaatlicher Bedeutung materiell und
ideell zu fördern. Dieses Ziel wird insbesondere durch folgende Maßnahmen angestrebt:
Finanzielle Förderung ausgewählter Vorhaben der Gedenkstätte, Durchführung von
Vortrags und Diskussionsveranstaltungen zur Förderung der Bildung,
Herausgabe von Informationsbroschüren und anderen dem Vereinszweck dienenden Publikationen,
Veröffentlichung von Anzeigen in den Medien zur Werbung für die Zwecke des Vereins,
Spendenaufrufe für herausgehobene Projekte der Gedenkstätte,
Verleihung eines Preises an Persönlichkeiten, die sich in herausragender Weise
um den Vereinszweck verdient gemacht haben.
(2) Damit verfolgt er selbstlos ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der §§ 52 ff der Abgabenordnung. Seine Mittel sind nur entsprechend
dieser Satzung zu verwenden. Die hierfür erforderlichen Vorstandsbeschlüsse
sollen im Benehmen mit der Gedenkstättenleitung gefasst werden.
(3) Mitglieder erhalten aus Vereinsmitteln keine Zuwendungen.
Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins erhalten sie weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben
sie sonstige Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
(4) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
die Stiftung Gedenkstätte Berlin‑Hohenschönhausen, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Jede Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder können auf Vorschlag eines Vorstandsmitgliedes natürliche und
juristische Personen werden, die die Arbeit der Gedenkstätte Berlin‑Hohenschönhausen
im Sinne des § 2 dieser Satzung fördern wollen und können. Über den Vorschlag
entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet a) bei natürlichen Personen mit dem Tod,
bei juristischen Personen mit deren Erlöschen;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der jederzeit mögliche freiwillige Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
Der Austritt wird zum Ende des auf das Antragsdatum folgenden Quartals wirksam.
(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen
Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied
mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.
(4) Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied
das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab
Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb
von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die
Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss
als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den
Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist,
so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der
Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden jährlich zu entrichtende Beiträge erhoben,
deren Höhe und Fälligkeit auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.
(2) Der Vorstand kann in Einzelfällen, insbesondere bei sozialer Notlage, zeitlich
begrenzte Ermäßigungen. Beitragserlass oder Stundungen gewähren. Hierüber ist der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(3) Mitglieder, die durch das nationalsozialistische oder kommunistische Regime
Freiheitsverluste erlitten haben, können von der Beitragspflicht befreit werden.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand (§§ 7, 8, 9, 10) und die
Mitgliederversammlung (§§ 11, 12, 13, 14).
(2) An Sitzungen der Vereinsorgane kann der Leiter der Gedenkstätte
oder ein von ihm Bevollmächtigter mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Er kann durch einen Schriftführer
und zwei Beisitzer erweitert werden. Solange der Vorstand keinen
hauptamtlichen Geschäftsführer gem. § 8 (3) eingestellt hat,
kann ein Mitglied des Vorstands zum ehrenamtlichen Geschäftsführer
bestellt werden. Mindestens ein Mitglied des Vorstands sollte Verfolgter
der kommunistischen Diktatur gewesen sein.
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung (§ 13) mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln
zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl
des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus,
so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen
bestellen, das sich auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur Wahl zu stellen hat
§ 8 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand setzt die Ziele des Vereins in konkrete Maßnahmen um.
Hierüber legt er einmal jährlich der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.
Ihm obliegt insbesondere:
Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
Einberufung der Mitgliederversammlung; Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;
Buchführung;
Erstellung eines Jahresberichts; Pflege der Verbindungen zur Gedenkstätte,
zu den zuständigen Behörden, zu Medien, zu Zeitzeugen, zu Spendern und zu den Mitgliedern.
Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
(2) In allen wichtigen Angelegenheiten sollte der Vorstand das Benehmen mit der
Leitung der Gedenkstätte herstellen.
(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand eine Geschäftsstelle unterhalten
und Honorarkräfte beschäftigen. Die Festanstellung eines Geschäftsführers / einer Geschäftsführerin,
der/die nicht Vereinsmitglied sein soll, ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitsanfall dies rechtfertigt.
§ 9 Vertretung des Vereins durch den Vorstand
(1) Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands,
darunter der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende,
gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(2) Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 1.500. EURO (eintausendfünfhundert)
sind für den Verein im Innenverhältnis nur verbindlich, wenn die Zustimmung der
Mehrheit der Vorstandsmitglieder schriftlich erteilt ist.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen,
die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden,
schriftlich, telefonisch oder per Fax einberufen werden. In jedem Fall ist eine
Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens
zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
(4) Die Vorstandssitzung leitet im Falle der Anwesenheit der Vorsitzende bzw.
der stellvertretende Vorsitzende.
(5) Die Beschlüsse des Vorstands sind aktenkundig zu machen.
(6) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder
damit einverstanden sind.
(7) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich
bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung
gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (ausgenommen über die Aufnahme
erst in der Sitzung eingebrachter Tagesordnungspunkte, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins)
mit einfacher Mehrheit, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(3) Sie ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde (§ 12).
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem amtierenden Vorstandsmitglied geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(5) Bei Wahlen des Vorstands kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges
und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter oder Wahlausschuss übertragen werden.
(6) Begehren Mitglieder die vorzeitige Abberufung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder,
so muss dieses Anliegen als Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Mitgliederversammlung
verzeichnet sein. Abberufungsbeschlüsse auf Grund eines erst in der Sitzung vorgetragenen
Antrages sind unzulässig.
(7) Nach Feststellung der Stimmberechtigung erfolgen Abstimmungen in der Regel offen
durch Handzeichen. Sie sind jedoch zwingend geheim durchzuführen, wenn sie Personalangelegenheiten
betreffen oder wenn ein stimmberechtigtes Mitglied die geheime Stimmabgabe verlangt.
(8) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Medienvertretern
oder sonstigen Gästen beschließt die Mitgliederversammlung.
(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer protokolliert.
Bei dessen Verhinderung wählt die Mitgliederversammlung einen Protokollführer.
Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und dessen Stellvertreter verbindlich unterzeichnet
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand muss mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal,
die Ordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Die Einberufung muss unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen
schriftlich mit Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Frist beginnt mit
dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche
vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen. dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter
hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines solchen Antrags
ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen. gültigen Stimmen erforderlich.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands.
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
3. Wahl des Vorstands , Bestellung von Kassenprüfern.
4. Abberufung des Vorstands oder einzelner Mitglieder des Vorstands (mit Zweidrittelmehrheit);
5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung (mit Zweidrittelmehrheit) und über die
Auflösung des Vereins (mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder);
6. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn dies
von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
vom Vorstand verlangt wird.
§ 15 Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder der Organe haben über die Angelegenheiten, deren Vertraulichkeit
durch Gesetz oder Organbeschluss vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu wahren,
und zwar auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verein. Sie haben, vorbehaltlich der
internen Berichterstattung, über die während ihrer Tätigkeit für den Verein erlangten
Kenntnisse und Unterlagen Stillschweigen zu bewahren und sich der Verwertung der hierbei
zu ihrer Kenntnis gelangten Angaben zu enthalten; dies gilt auch für die Zeit nach der
Beendigung ihrer Tätigkeit für den Verein. Wissenschaftliche Veröffentlichungen, aus
denen die Angaben und Umstände einzelner Personen weder unmittelbar noch mittelbar zu
ersehen sind, unterliegen nicht der Verschwiegenheitspflicht.
§ 16 Geschäftsjahr und Kassenprüfung
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(2) Im ersten Quartal nach Ablauf des Kalenderjahres wird die Kassenführung des
Vereins von zwei durch die Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfern überprüft.
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Ist ein Auflösungsbeschluss gem. § 13 (5) zustande gekommen, so sind falls
die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
(2) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt der
Stiftung Gedenkstätte Berlin‑Hohenschönhausen zu.
(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall,
dass der Verein aus einem anderen Grund (etwa bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke)
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Änderung der Satzung
hinsichtlich der Person des Anfallberechtigten bedarf der Genehmigung des Finanzamts.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Als lesefreundliche Version der Satzung empfehlen wir,
die nachfolgende Online‑Datei im PDF‑Format auszudrucken:
Satzung Förderverein Berlin‑Hohenschönhausen (pdf, 202 kb)













